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FAQ - Häufig gestellte Fragen


Was bedeutet bilateraler Austausch?

Kerngedanke der bilateralen Programme ist der gegenseitige Austausch der Auszubildenden. Die teilnehmenden Betriebe, Unternehmen und Institutionen entsenden ihre Auszubildenden ins Ausland und nehmen im Gegenzug Auszubildende aus ihrem Gastland auf.

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Wer ist antragsberechtigt?

- Unternehmen, Betriebe
- Kammern (IHKs, HWKs etc.)
- Träger der außer - und überbetrieblichen Ausbildung (z.B. Berufsbildungswerke)

Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.

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Eignen sich alle Ausbildungsberufe für den Austausch?

Ja. Vom Maler, über Frisöre bis hin zu Industriekaufleuten. Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden eine duale Berufsausbildung absolvieren.

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Wie können sich Berufsschulen beteiligen?

Ziel des Austauschs ist die betriebliche Praxiserfahrung im Ausland. Berufsschulen sind nicht antragsberechtigt, da sie für die Theorievermittlung in der dualen Berufsausbildung zuständig sind. Sie können sich jedoch als Projektpartner in den Austauschprojekten engagieren.

Berufsschullehrer/innen übernehmen häufig eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung und Durchführung der Austauschprojekte. Sie können daher an vorbereitenden Besuchen, Ausbilderhospitationen und an den jährlichen Projektleiterkonferenzen teilnehmen und die Auszubildendengruppen während des Austauschs begleiten

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Unser Betrieb ist so klein, dass wir den Austausch nicht alleine organisieren und betreuen können. Können unsere Auszubildenden trotzdem an einem Austausch teilnehmen?

Es besteht z.B. die Möglichkeit, dass sich mehrere Betriebe zusammenschließen und der Austausch durch eine Kammer beantragt wird. Das Projekt wird in diesem Fall über die jeweilige Kammer abgewickelt, d.h. dass diese das Projekt vor- und nachbereitet und die Förderung beantragt.
Interessierte Betriebe können sich bei den zuständigen Kammern informieren, ob diese Austauschprojekte anbieten.
Eine weitere Möglichkeit ist die Kooperation mit anderen Betrieben. Mehrere Betriebe können gemeinsam einen Austausch durchführen. Antragsteller ist in diesem Fall ein Betrieb stellvertretend für alle.

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Wir würden gerne ein Austauschprojekt durchführen, haben aber noch keine Partnereinrichtung im Gastland. Was machen wir nun?

Interessierte Unternehmen können bereits bestehende Kontakte nutzen, z.B. geschäftliche Kontakte im Partnerland, Städte-, Schulpartnerschaften zwischen ihrem Firmensitz und Städten/Schulen im Partnerland. Austauschpartner können auch über Unternehmerverbände oder die Auslandshandelskammer gefunden werden. Sollte es keine Ansatzpunkte für die Partnersuche geben, bietet die GIZ GmbH Hilfestellungen an.

Für das BAND-Programm ist zu beachten: In den Niederlanden sind ausschließlich die Regionalen Ausbildungszentren (ROC) und die Landwirtschaftlichen Ausbildungszentren (AOC) antragsberechtigt. Gerne senden wir Ihnen eine Übersicht der niederländischen ROCs und AOCs zu.

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Zahlreiche Auszubildende interessieren sich für unser Austauschprojekt. Wie groß sollte die Gruppe sein?

Bewährt hat sich eine Gruppengröße von 5-12 Auszubildenden. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie einen Austausch mit weniger als 5 Auszubildenden durchführen möchten.

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Wie sind die Auszubildenden während des Austauschs versichert?

Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung) in der Regel weiter. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen (Formular E101). Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) stellt diesen Antrag unter www.dvka.de zur Verfügung.
Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen, da z.B. ein Krankenrücktransport nicht durch Regelleistungen abgedeckt wird. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten. Die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden. (Quelle: Informationsblatt des DIHK, 2009)

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Zahlt der Ausbildungsbetrieb während des Austauschs weiter Ausbildungsvergütung?

Der Austausch gilt als Teil der Ausbildung, als Auslandsqualifizierung innerhalb der Ausbildung. Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während des Auslandsaufenthaltes bestehen.

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Kontakt

Team Bilaterale Programme

Fon +49 228 4460-1648

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